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wieder mobbing von kunstmaler durch staatsgewalt.


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Autor
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Thema: wieder mobbing von kunstmaler durch staatsgewalt.
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plemer
Mitglied
 3 Forenbeiträge seit dem 05.12.2008
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| Eröffnungsbeitrag |
Abgeschickt am: 05.12.2008 um 18:21 Uhr |
Da ich von Hause aus Legastheniker bin, habe ich selber
keine Ahnung warum ich kaum lesen und schreiben kann. Ich
bin letztlich Kunstmaler geworden, weil es die einzige
Möglichkeit ist, mich ausdrücken und artikulieren zu können,
ein Bild sagt mehr als tausend Worte.
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Über die soziale und wirtschaftliche Situation der
Berufswahl Kunstschaffen, erfährt man auch auf einer
Fachhochschule für Kunst und Design nicht viel mehr, als
hier pauschal auf die Kunstfreiheit verwiesen wird, wo mit
Garantie jeder die Freiheit hat, sein Schicksal als
Kunstmaler eigenverantwortlich und selbstbestimmt ausleben
zu dürfen.
In real wundere ich mich dann doch, dass ich meiner
Selbstbestimmung erst mal um Erlaubnis fragen muss.
Im Allgemeinen musst du das auch nicht. schreibt die
Gewerkschaft Kunst und der Berufsverband Bildender Künstler-
Nur wenn du deine Bilder auf der Straße, in einer
Fußgängerzone herstellen und verkaufen willst. Dann
brauchste eine Erlaubnis. So was weiß doch jeder
Schwachkopp.
gez. Erster, Zweiter und Dritter Gluckscheißer zur Sicherung
der Kunstfreiheit für die Kolleginnen und Kollegen im
Berufsverband bildender Künstler.
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wikipedia.de:
Als Erlaubnis oder Genehmigung wird ein Verwaltungsakt
bezeichnet, mit dem das grundsätzliche Verbot eines
Verhaltens im Einzelfall aufgehoben wird. Dabei
unterscheidet die deutsche Rechtslehre die beiden
Fallgruppen der Kontrollerlaubnis und der
Ausnahmebewilligung.
Beispiel für eine Ausnahmebewilligung.ist die
Sondernutzungsgenehmigung für das anbieten von Waren und
Dienstleistung jeder Art, auf einer öffentlichen Straße.
Hat dagegen das grundsätzliche Verbot den Zweck, das
fragliche Verhalten − etwa wegen seiner Gefährlichkeit
− generell zu unterbinden (repressives Verbot), wird
das entsprechende Verbot dann auch (repressives) Verbot mit
Befreiungsvorbehalt genannt.
wikipedia.de: ,,Ende
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Ich habe nicht vor Kunst mitten auf einer Verkehrskreuzung
oder vor einer Feuerwehrausfahrt auszuüben. Um das
Straßenrecht andere in gefahr zu bringen, sonder in einer
Fußgängerzone, die bereits einer allgemeinen
straßenkommunikation vorgesehen ist.
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In deisem Sinne besteht ein Rechtsanspruch eine
Sondernutzungserlaubnis erlaubt zu bekommen. Alles im grünen
Bereich der Zumutbarkeit, schließlich ist auch ein
Kunstmaler dem Grundrecht anderer verpflichtet, zumal der
Rechtsahmspruch vor der Willkür eines Erlaubnis
Bewilligungsbeamten schützen soll.
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Wenn es in meinem Einzelfall aber um den Machtanspruch
eiines politischen Bewilligungsbeamten geht, der auch kunst
nach freien ermessen erlauben und verbieten dürfen darf..-
Dann habe ich ein problem
Da Kunst bei nähere Betrachtung durch nichts und niemand
erst erlaubt oder genehmigt werden muss. Ist es für mich
unbegreiflich, wieso ein Bundesverwaltungsgericht meinen
speziellen beschwerden behaupten darf: …Weil Kunstmaler beim
herstellen und verkaufen von Bilder auf einer öffentlichen
Straße, Grundrechte anderer beeinträchtigen. kann es auch
der Kunst nicht erlaubt sein. sich zu jeder Zeit, an jeden
Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
BverwG. 1980
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Als leseschwacher Mensch bekomme ich überhaupt nicht mit.
Was mit dem sein oder nicht sein los ist? Warum namhafte
Rechtswissenschaftler in der Rechtsliteratur erklären:
,,,Die spinnen doch die Bundesverwaltungsrichter.
Und auch Karlsruhe mit dem Bescheid (-1-BvR-183-81-) zu der
Auffassung kommt, dass die Kollegen Bundesverwaltungsrichter
einen an der Waffel haben, die Kunstfreiheitsgarantie
pauschal mit einem Erlaubnisvorbehalt umgehen zu wollen.
Leider wird das höchstrichterliche Statement nicht für die
Öffentlichkeit Freigegeben. Der Hirnriss der
Bundesverwaltungsrichter bleibt eine intellektuelle
Auseinandersetzung von Rechtswissenschaftler unter sich. ZB
Prof. Hufen fur das straßenrecht, W.Protscher für das
gewerbe- und Wirtschaftsrecht und von vielen anderen mehr so
gesehen.
Ergo erklärt das Land NRW. das höchstrichterliche Statement
als nicht vorhanden und die [Zensiert]ei des
Bundesverwaltungsgericht für allein rechtskräftig damit
Basta.
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Das verwaltungsgericht-Köln empfiehlt, das generelle
Erlaubnisverbot, gegen Kunstmaler, doch bitte als Verbot mit
Befreiungsvorbehalt zu erlauben.
Das Oberlandesgericht- Köln ist dann aber wiedere der
Meinung. kunstmaler auf der straße unkontrollierbar werden
würden, gerade bei diesen Kunstmaler ein Exemplarisches und
spezialpräventives Erlaubnisverbot verdeutlicht werden
muss..
Als Begründung wird angeführt, dass das Herstellen und
Verkaufen von Kunst nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu
tun habe.
siehe zur Ahndung von Kunstmaler auf einer öffentlichen
Straße. im Gewerbe-Archiv 1981 und 1982 Seite 156
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Auch diese richterliche [Zensiert]ei kann durch nichts und
niemand mehr angegriffen werden.
eine Ordnungswidrigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit und
damit Ende der Fahnenstange.
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Erschwerend kommt hinzu, Irgend so ein oberer
Verwaltuns-[Zensiert] empfiehlt. nehmt dem Querulanten doch
den Gewerbeschein weg, dann erledigt sich das Problem von
alleine. Ohne Gewerbeschein haben auch Kunstmaler keinen
Rechtsanspruch darauf Bilder ohne Erlaubnis auf der Straße
verkaufen zu dürfen.
Ergo muss ich auch gegen diesen Unsinn durch die
Gerichts-Instanzen, das OVG. Für NRW schließlich feststellt,
was gar nicht mehr geregelt werden muss, dass Kunstmaler
auch keinen Gewebeschein benötigen, um das Selbstverkaufen
von Kunst in einer Fußgängerzone erlaubt zu bekommen.
Jetzt wird es linguistisch, wenn eine Erlaubnis durch
Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis, erlaubt werden muss,
welche Erlaubnis ist gemeint. die in Hinsicht der
Kunstfreiheitsgarantie nicht als Straßen-verkehrs-rechtliche
Sondernutzungserlaubnis igefrragt werden muss?
Siehe Presse, Ewiger streit um die Kunstfreiheit,
Rupp sie sind ein selten querulanter Mensch, Sie haben
bereits über das
Mephisto-Urteil exemplarisch und dem Nichtöffentlichen
Prüfbescheid (-1-BvR-183-81-) spezialpräventiv erklärt
bekommen, das ihre (vermeintliche Kunstfreiheit) nichts mit
der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat. Und wollen uns jetzt
erzählen, wie eine Erlaubnis, ohne Erlaubnis, erlaubt werden
soll.
Lernen sie erst mal lesen und schreiben, ehe sie mit uns
über verwaltungspolitiche Erlaubnisformen reden.
Was soll ich lange erklären die Erlaubnis im
Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone selbst gemalte Bilder,
als Kunstmaler verkaufen zu dürfen, wird über jedes
verhältnismäßige hinaus weiterhin verweigert.
Man argumentiert nunmehr, dass mit der Neuregelung der
Erlaubnis, nur das Malen das Herstellen von Kunst in einer
Fußgängerzone gemeint sei. nicht aber das verkaufen.
Und so flüchtet man jetzt in die Bitte, nicht mehr weiter
(auf eine Angebliche Kunstfreiheit) zu intervenieren, man
werde und könne mir eine Erlaubnis, für das Anbieten von
Waren und Dienstleistungen erteilen, aber nicht ohne
Gewerbeschein und einen Gewebeschein können sie nicht
vorweisen, oder doch.
wird man wieder hämich.
Plemer
Siehe Schreiben der Stadtverwaltung und Oberbürgermeister
Düsseldorf.
2006 bis 2008
Wie ohnmächtig darf ein Bürger wieder gemacht werden. um
auch als Kunstmaler entwürdigt zu werden.
ZB- durch eine Staatskanzlei Abt. Kultur
…Wie sie wissen, sind wir seit Jahren Bemüht ihr Problem zu
verstehen und haben Extra ein Anonymes Gremium von
Fachleuten aus allen Bereichen des Kunstschaffens
zusammengestellt. Die Leute haben zwar festgestellt, dass
sie aus Grund der Berufsbehinderung Sozialhilfeempfänger
geworden sind, eventuell Anspruch auf Hilfe - Der Deutschen
Künstlerhilfe - haben. Da die vorgezeigten Bilder, aber in
keiner Weise der Imagepflege der Bundesrepublik Deutschland
taugen. Verzichten wir darauf ihnen in irgendeiner Art und
Weise helfen können zu müssen.
Gez. F.F. für den Kulturminister NRW
Seit wann ist die Qualität von Kunst wieder Maßstab, zur
Imagepflege einer Regierung?
Oder restauriert man hier wieder die Verhältnisse im
Nationaldeutschen Reich, was entartete Kunst betrifft? Ist
Kunstmaler auf einer öffentlichen Straße in einer Demokratie
entartete Kunst, oder wat?
Mit freundlichen Grüßen.
Plemer
IP: geloggt
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zugast
Mitglied
 38 Forenbeiträge seit dem 23.02.2010

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| 1. Antwort - Permalink - |
Abgeschickt am: 24.02.2010 um 21:20 Uhr |
Diese Nachricht wurde von zugast um 21:28:58 am 24.02.2010
editiert
Diese Nachricht wurde von zugast um 21:22:35 am 24.02.2010
editiert
Ich sollte mich dir vielleicht erst einmal als Jurist und
Künstler vorstellen.
Leider schmeißt du alles durcheinander, was man nur
durcheinander bringen kann.
Du beklagst einerseits die Einschränkungen der
Kunstfreiheit, die selbstverständlich so gut wie nirgends
stattfindet, da Sie durch Art. 5 Abs. III Grundgestz
uneingeschränkt gewährt wird. Kunstfreiheit darf nicht durch
einfaches Straßenrecht eingeschränkt werden. Das verbietet
die Höherrangigkeit des Grundgestzes gegenüber einfachen
Gesetzen. Es gibt lediglich dann Einschränkungen der
Kunstfreiheit, wenn diese gegen andere Grundrechte massiv
verstößt. Wenn du z.B. in einem Kunsthappening einen anderen
Menschen verletzen willst, verstößt dieses Vorhaben gegen
Art. 2 GG und kann unschwer vom räumlich betroffenen
Ordnungsamt untersagt werden.
Du redest hier über Straßenrecht und Sondergenehmigungen in
Fussgängerzonen!!! Mannomann, das ist doch etwas ganz
anderes. Das müsste dir doch auch in deiner Laiensphäre
einleuchten! Wenn du in der Fussgängerzone oder auf einer
Straße/ Bürgersteig Bilder malst, herstellst, oder sonst
etwas in Verbindung mit Kunst machst, wird dir das deshalb
untersagt, weil du die Straße und den Verkehrsfluss störst
und behinderst und dadurch ordnungsrechtlich zur Stör- bzw.
Gefahrenquelle wirst.
Wenn du deine Bilder mitten auf der Straße malst und dich
die Polizei dort wegschafft, behindern die dich nicht primär
in deiner Kunstfreiheit, sondern beseitigen eine
Gefahrenquelle, die du dann für dich und andere darstellst.
Die untersagen dir das Kunstschaffen nur an diesem
speziellen Ort und das auch nur, wenn es verkehrsrechtlich
geboten ist. Dass heißt ,es muss verhältnismäßig sein.
In deiner Kunstfreiheit würdest du behindert, wenn die
Polizei zu dir nach Haus kommt und dir Malverbot erteilt.
Wenn es dir darum geht, mit einem sog. Wandergewerbeschein
in der Fussgängerzone Bilder zu verkaufen, wirst du nach
Gewerberecht in Verbindung mit Straßenrecht beurteilt. Das
hat mit Kunstfreiheit nicht das Geringste zu tun, sondern ob
die Gemeinde es duldet, dass Leute in der Fussgängerzone
rumstehen und ihre Waren feilbieten( betrifft Gewerberecht
und Beurteilung, ob Straßenverkäufer als Störer angesehen
werden).
Ich hoffe, ich konnte helfen!
IP: geloggt
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